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Satzung

Träger der Ökostation Freiburg ist BUND Regionalverband Südlicher Oberrhein - Aktion Umweltschutz e.V. mit Sitz in Freiburg. Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 28.06.02 beschlossen.

§1 Name, Sitz, Bereich und Geschäftsjahr
§2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
§3 Mittelverwendung
§4 Unabhängigkeit
§5 Mitglieder des Vereins
§6 Organe des Vereins
§7 Regionalversammlung
§8 Der Vorstand
§9 Kreis- und Ortsgruppen
§10 Allgemeine Bestimmungen

Satzung des BUND-Regionalverbandes Südlicher Oberrhein - Aktion Umweltschutz - e.V.

§1

Name, Sitz, Bereich und Geschäftsjahr

  1. Der BUND-Regionalverband Südlicher Oberrhein - Aktion Umweltschutz - e.V. ist ein eingetragener Verein, mit Sitz in Freiburg im Breisgau.
  2. Der Verein ist zugleich Regionalverband Südlicher Oberrhein des Landesverbandes Baden-Württemberg im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND).Zur Region gehören der Stadtkreis Freiburg sowie die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen und der Ortenaukreis.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

  1. Der BUND-Regionalverband Südlicher Oberrhein – Aktion Umweltschutz e.V. verfolgt als solcher ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des Umweltschutzes insbesondere durch:
    • die Förderung ressourcenschonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung, zum Wohle des Menschen und der Natur,
    • die Förderung des Umweltschutzes, insbesondere des Klimaschutzes und des Schutzes vor radioaktiver Strahlung,
    • die Förderung der Umweltbildung, Umweltpädagogik und Bildung für Nachhaltigkeit,
    • die Förderung der Erhaltung der biologischen Vielfalt,
    • die Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung,
    • die Förderung der Kulturlandschaft und der Denkmalpflege,
    • die Bewahrung des Friedens,
    • die Verhinderung der Gefahren, die von einem Mißbrauch der Gentechnik ausgehen und
    • die Verhinderung ungezügelten Flächenverbrauchs, schwerpunktmäßig im Dreyeckland.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Öffentlichkeits- und Medienarbeit des Vereins,
    • aktive Unterstützung und Beratung der Umwelt- und Naturschutzarbeit der BUND-Untergliederungenund BUND-Mitglieder in der Region,
    • Finanzierung und Durchführung von Maßnahmen zur Umweltbildung und der Jugendumweltbildung, insbesondere auch durch die Trägerschaft der BUND-Ökostation,
    • die Erstellung und Förderung von Veröffentlichungen und Untersuchungen auf den Gebieten des Natur- und Umweltschutzes, auch im Internet,
    • die Erarbeitung und die Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungen, soweit sie die Belange des Umwelt- und Naturschutzes berühren, insbesondere auch im Rahmen des § 58 BNatSchG,
    • Lobbyarbeit und Mitwirkung an der politischen Willensbildung,
    • die aktive Mitarbeit bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Menschen und Umweltorganisationen in Sachen Umwelt- und Naturschutz in der Region,
    • die Förderung des Naturschutzes, insbesondere durch Arten-, Biotop- und Tierschutz sowie durch Landschaftspflegemaßnahmen in der Region,
    • Umweltberatung für alle BürgerInnen durch die BUND-Geschäftsstelle und die Ökostation.

§3

Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung erfolgt nicht. Rücklagen dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszweckes des Vereins nach § 58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung gebildet und verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Unabhängigkeit

Der BUND-Regionalverband Südlicher Oberrhein - Aktion Umweltschutz - e.V. ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.

§5

Mitglieder des Vereins

  1. Alle BUND-Mitglieder in der Region Südlicher Oberrhein sind gleichzeitig Mitglieder des BUND-Regionalverbandes Südlicher Oberrhein - Aktion Umweltschutz -. e.V.
  2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn der Vorstand desBUND-Landesverbands Baden-Württemberg e.V. des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland den Antrag nicht innerhalb von zwölf Wochen ab Eingang bei der Geschäftsstelle des Landesverbandes ablehnt. Der Antrag einer Person mit Hauptwohnsitz in Baden-Württemberg auf Aufnahme als Mitglied in den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland gilt zugleich als Aufnahmeantrag in den Landesverband, wenn sie die Mitgliedschaft im Landesverband nicht ausdrücklich ausschließt. Auch ein Eintritt nur in den Landesverband ist möglich.
  4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland festgesetzt.Der Landesverband kann für die Mitglieder, die nicht Mitglieder des Bundesverbandes des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland sind, eine abweichende Regelung treffen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Mitgliedsbeitrag wird im voraus zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die laufenden Beiträge können durch eine einmalige Zahlung eines mit dem Vorstand des BUND-Landesverbands Baden-Württemberg e.V. zu vereinbarenden Beitrages abgelöst werden. In Härtefällen kann der Vorstand des BUND-Landesverbands Baden-Württemberg e.V. auf schriftlichen Antrag den Beitrag erlassen.
  5. Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen nach einjährigem Zahlungsverzug. Mitglieder, die ihrenBeitrag zwei Jahre schuldig bleiben, können vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes ruhen für die Dauer seines Einsatzes als Zivildienstleistender beim Landesverband oder beim Regionalverband.
  6. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Die Mitgliedschaft endet außerdemdurch Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder – mit Ausnahme der Regelung in § 9 Abs. 3 – durch Fortzug aus Baden Württemberg.
  7. Der Vorstand des BUND-Landesverbands Baden-Württemberg e.V. kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder die gröblich gegen die Ziele des Landesverbandes verstoßen, nach vorheriger Anhörung ausschließen. Das Mitglied kann gegen den Ausschluß binnen eines Monats nach Empfang des Ausschlußbescheides schriftlich Beschwerde zur Delegiertenversammlung des BUND-Landesverbands Baden-Württemberg e.V. einlegen. Der Vorgang wird auf der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung des BUND-Landesverbands Baden-Württemberg e.V. von einem Mitglied des Vorstandes zur Beschlussfassung vorgetragen. Während des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

§6

Organe des Vereins

Organe des BUND Regionalverbandes Südlicher Oberrhein – Aktion Umweltschutz – e.V. sind die Regionalversammlung und der Regionalvorstand.

§7

Regionalversammlung

  1. Zu den Aufgaben der Regionalversammlung gehören u. a. die Wahl des Vorstandes und der Landesdelegierten, die Abberufung des Vorstandes und der Landesdelegierten aus wichtigem Grund, die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern/innen, die Entgegennahme der Berichte von Vorstand, des/der Geschäftsführers/erin und Kassenprüfern/innen, die Schlichtung von Streitigkeiten, innerhalb des Vorstandes oder zwischen Vorstand und hauptamtlich Beschäftigten und die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Regionalversammlung wählt jeweils auf drei Jahre die Landesdelegierten entsprechend § 5 der Landessatzung.
  3. Wiederwahl ist zulässig. Fällt ein Vorstandsmitglied oder ein Landesdelegierter dauerhaft aus, wählt die Regionalversammlung nach.
  4. Die Regionalversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Ankündigung in der Mitgliederzeitschrift oder durch schriftliche Einladung. Eine Regionalversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Anträge zur Regionalversammlung müssen spätestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.
  5. Eine außerordentliche Regionalversammlung ist binnen acht Wochen einzuberufen, wenn es 10% der Mitglieder schriftlich mit Angabe des entsprechenden Grundes sowie einer Beschlussvorlage verlangt oder der Regionalvorstand mit Mehrheit einen entsprechenden Beschluss fasst.
  6. Wahlen erfolgen offen, es sei denn, dass einer der Anwesenden geheime Abstimmungen verlangt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei den übrigen Abstimmungen unbeachtet.
  7. Vorstandsmitglieder haben bei Abstimmungen in der Regionalversammlung volles Stimmrecht.
  8. Das Protokoll über die Regionalversammlung ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. einem gleichberechtigten Team von 3 Vorsitzenden mit Alleinvertretungsbefugnis (Vorstand im Sinne des § 26 BGB; Geschäfte, die den Wert von 10.000 EUR übersteigen, bedürfen der Unterzeichnung durch zwei Vorsitzende)
    2. dem/r Schatzmeister/Schatzmeisterin
    3. bis zu 3 weiteren Mitgliedern (BeisitzerInnen), die direkt von der Regionalversammlung gewählt werden, darunter, wenn möglich, ein(e) VertreterIn der BUND-Jugend
  2. Für den Vorstand sind alle BUND-Mitglieder aus der Region wählbar.
  3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Regionalversammlung für den Rest der Amtszeit nachgewählt. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Er bestimmt die Art der Einladung zu der Sitzung und den Ort der Sitzung.
  5. Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig vom Vertretungsrecht der Vorsitzenden gleichberechtigt bezüglich des Einbringens von Beratungspunkten und innerhalb der Abstimmungen. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Er ist bei der Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen bestimmt der Vorstand neben der Regionalversammlung die Schwerpunkte seiner eigenen Arbeit und die des Regionalverbandes. Der Vorstand regelt außerdem die Verbandstätigkeit.

§9

Kreis- und Ortsgruppen

  1. Der Regionalverband gliedert sich in Kreis- und Ortsgruppen.
  2. Ein Mitglied kann seine Rechte und Pflichten in einer anderen als der Ortsgruppe des Hauptwohnsitzes ausüben, wenn der Vorstand der anderen Ortsgruppe zustimmt. Damit erlischt die Zugehörigkeit zur Ortsgruppe des Hauptwohnsitzes. Die Rückkehr ist jederzeit durch schriftliche einseitige Erklärung gegenüber dem Vorstand der Ortsgruppe des Hauptwohnsitzes möglich.
  3. Mitglieder, die nicht (mehr) in Baden Württemberg wohnen, üben ihre Rechte /Pflichten entweder am Ort ihres letzten Wohnsitzes in Baden Württemberg oder in einer Ortsgruppe ihrer Wahl aus.

§10

Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern bedarf es der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit des Vorstandes. Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitglieder des Vorstandes oder Kassenprüfer sein.
  2. Bei der Auflösung des BUND-Regionalverbandes Südlicher Oberrhein – Aktion Umweltschutz – e.V. oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. “Es soll dann ausschließlich für Aufgaben und Projekte in der Region Südlicher Oberrhein verwendet werden. Die Auflösung des BUND-Regionalverbandes Südlicher Oberrhein – Aktion Umweltschutz – e.V. kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Regionalversammlung mit 3 / 4 Mehrheit beschlossen werden.“

Beschlossen von der Regionalversammlung am 28.06.02 in der Ökostation Freiburg